Finanzielle Beteiligung durch gesetzliche Krankenkassen
Gesetzesgrundlagen und Ausführungen
Verordnungen nach § 20, 1 SGB V
Krankenkassen übernehmen Leistungen zur primären Prävention, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen können. Diese Primärprävention kann sowohl als Einzel- oder Gruppenberatungen durchgeführt werden.
Bei der individuellen Ernährungsberatung werden meist bis zu drei Einzelberatungen finanziell mitgetragen.
Einzige Voraussetzung zur Kostenbeteiligung der Krankenkassen:
Leistungserbringer müssen die entsprechende Anbieterqualifikation (s. Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung) nachweisen!
Verordnung nach § 43 SGB, 2 SGB V
Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Diese wird mit einer „ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“* nachgewiesen und enthält die Diagnose und Anzahl der Beratungen. Die Ernährungsberatung wird als Einzelberatung oder in Kleingruppen durchgeführt. Im Rahmen der Einzelberatung können die PatientInnen bis zu maximal fünf Termine in Anspruch nehmen. Eine Zusammenfassung dieser PatientInnen in einer Kleingruppe (bis maximal fünf Personen) ist möglich.
Über die Höhe der anteiligen Kostenübernahme entscheidet jede Krankenkasse für sich. So dass hier leider keinen einheitlichen Satz angeben werden kann.
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